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Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB) der Fa. Heinrich
NOTSTROM-ANLAGEN
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Geltungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen entfalten Geltung für
jeglichen Bereich der Teilnahme der Firma Heinrich NOTSTROM-ANLAGEN
am Rechtsverkehr, nicht jedoch gegenüber Verbrauchern.
Sie werden nicht nur Bestandteil geschlossener Verträge, sondern
gelten darüber hinaus bereits für Angebote, Lieferungen sowie
sonstige
Leistungen, einschließlich von Beratungsleistungen und erteilten
Auskünften durch die Fa. Heinrich NOTSTROM-ANLAGEN sowie deren
Erfüllungsgehilfen, und damit neben ihrer Eigenschaft als Vertragsbestandteil
auch in vorvertraglichen-, vertragsanbahnenden-, sowie
Gefälligkeitsverhältnissen, sofern ihre Geltung für ein
bestimmtes Rechtsverhältnis nicht durch ausdrückliche und schriftliche
Zustimmung der
Fa. Heinrich NOTSTROM-ANLAGEN ausgeschlossen wird.
Spätestens durch eine Auftragserteilung des Bestellers gelten diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. Heinrich NOTSTROM-
ANLAGEN durch den Besteller als angenommen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers, die von diesen Allgemeinen
Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichen, bedürfen zu
Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Anerkennung durch die Firma Heinrich
NOTSTROM-ANLAGEN. Fehlt es an einer solchen schriftlichen
Anerkennung, so können diese abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
gegenüber der Fa. Heinrich NOTSTROM-ANLAGEN auch
dann keine Wirkung entfalten, wenn diese der Geltung der abweichenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.2. Schriftformklausel
Vertragsabschlüsse, oder sonstige Vereinbarungen, Nebenabreden sowie
Zusagen und (Eigenschafts-, Termin-) Zusicherungen aber auch
Angebote bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auch durch
Angestellte und Mitarbeiter im Außendienst getätigte Willenserklärungen,
Erläuterungen und Auskünfte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der schriftlichen Bestätigung.
Insbesondere diese Schriftformklausel bedarf zu ihrer Aufhebung einer
schriftlichen Vereinbarung. Eine stillschweigende Ersetzung oder
Ablösung dieser Schriftformklausel ist ebensowenig möglich wie
ihre Modifikation oder Aufhebung durch mündliche Vereinbarung.
Das hier statuierte Schriftformerfordernis gilt nicht nur für direkt
durch die Firma Heinrich NOTSTROM-ANLAGEN abzugebende Willenser-
klärungen, sondern auch für Erklärungen Dritter, deren
Erklärungsinhalt der Fa. Heinrich NOTSTROM-ANLAGEN zugerechnet werden
soll,
bzw. die gegenüber der Firma Heinrich NOTSTROM-ANLAGEN in sonstiger
Weise Wirkung entfalten sollen.
1.3. Eigentums- und
Urheberrechte an Unterlagen
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (folgend
Unterlagen genannt) behält sich die Fa. Heinrich NOTSTROM-
ANLAGEN ihre eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt
vor.
Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung
der Fa. Heinrich NOTSTROM-ANLAGEN Dritten zugänglich gemacht
werden und sind, falls der Auftrag der Fa. Firma Heinrich NOTSTROM-ANLAGEN
nicht erteilt wird, dieser auf Verlangen unverzüglich
zurückzugeben.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers.
Diese dürfen jedoch auch solchen Dritten zugänglich gemacht
werden,
denen die Firma Heinrich NOTSTROM-ANLAGEN zulässigerweise Lieferungen
oder andere Teilleistungen übertragen hat, bzw. derer sie sich
zulässigerweise zur Vertragserfüllung bedient.
An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche
Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen unveränderter
Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne eine ausdrückliche
Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.
1.4. Teillieferungen
Teillieferungen der Fa. Heinrich NOTSTROM-ANLAGEN sind zulässig,
soweit sie dem Besteller zumutbar sind. Hält der Besteller eine durch
die Fa. Heinrich NOTSTROM-ANLAGEN getätigte Teillieferung für
unzumutbar, so muss er dieser sofort widersprechen. Andernfalls wird die
Zumutbarkeit der Teillieferung für den Besteller anerkannt.
2. Preise und Zahlungsbedingungen
Angebote der Firma Heinrich NOTSTROM-ANLAGEN sind freibleibend. Die Preise
verstehen sich frei Haus zuzüglich der jeweils geltenden
gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Gefahrübergang bleibt hiervon unberührt.
Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt sind.
Die Fa. Heinrich NOTSTROM-ANLAGEN kann dagegen mit ihrer Forderung gegen
die des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund diese
bestehen, aufrechnen, auch wenn die gegenseitigen Forderungen verschieden
fällig sind. § 393 BGB bleibt unberührt.
Die die Fälligkeit von vereinbarten Vergütungen begründende
Rechnungslegung erfolgt für einen Leistungsumfang bis zu € 15.000,-
nach
Anlieferung / Bereitstellung in der vereinbarten Höhe abzüglich
der noch zu erbringenden Montageleistung.
Aufträge mit einem Volumen von mehr als € 15.000,- werden wie
folgt verrechnet.
1/3 der vereinbarten Vergütung gelangt nach Auftragserteilung,
1/3 nach Meldung der Versandbereitschaft und
1/3 nach erfolgter Anlieferung / Bereitstellung zur Verrechnung, abzüglich
der noch zu erbringenden Montageleistung.
Montageleistungen werden generell nach Vollzug angerechnet. Einbringungskosten
werden nach Anfall und örtlicher Gegebenheit extra
aufgerechnet, wenn der Kunde diese Leistung nicht selbst auf eigene Gefahr
übernimmt.
Besondere, über die vertraglich vereinbarte Leistungen hinausgehende
Leistungen werden gesondert berechnet und sind bei Fälligkeit ohne
Abzug rein netto zu zahlen.
Bis zur vollständigen Zahlung der Ware nach diesen Bedingungen ist
die Firma Heinrich NOTSTROM-ANLAGEN berechtigt, noch ausstehende
Leistungen zu verweigern.
3. Eigentumsvorbehalt
Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum
der Fa. Heinrich NOTSTROM-ANLAGEN bis zur Erfüllung sämtlicher
ihr
gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die der Firma Heinrich
NOTSTROM-ANLAGEN zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche
um 20 % übersteigt, wird die Fa. Heinrich NOTSTROM-ANLAGEN
auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte
freigeben.
Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die Fa. Heinrich-NOTSTROM-ANLAGEN
als Hersteller. Der Miteigentumsanteil errechnet sich
aus dem Verhältnis des Rechnungswertes (inkl. Mehrwertsteuer) der
durch die Fa. Heinrich NOTSTROM-ANLAGEN erbrachten Leistungen
zum Wert der übrigen verbundenen oder verarbeiteten Sachen. Die Verwahrung
der Sachen wird durch den Besteller kostenlos vorgenom-
men. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller
eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die
Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen
Geschäftsgang und nur unter der Bedingung, dass der Wiederverkäufer
von
seinen Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das
Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine
Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder einem sonstigen Rechtsgrund
(Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der
Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher
Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller hiermit bereits
jetzt vollumfänglich sicherheitshalber an die Fa. Heinrich NOTSTROM-ANLAGEN
ab. Die Firma Heinrich NOTSTROM-ANLAGEN ermächtigt
den Besteller widerruflich, die an die Firma Heinrich NOTSTROM-ANLAGEN
abgtretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen
Namen einzuziehen.
Bei Pfändungen, Beschlagnahmen
oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller
die Fa. Heinrich
NOTSTROM-ANLAGEN unverzüglich zu benachrichtigen.
Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
ist die Fa. Heinrich NOTSTROM-ANLAGEN nach erfolglosem Ablauf
einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Rücknahme der
Vorbehaltsware oder gegebenenfalls zur Forderung der
Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte berechtigt; die gesetzlichen
Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung
bleiben unberührt. Der Besteller ist sodann verpflichtet der Fa.
Heinrich NOTSTROM-ANLAGEN die Vorbehaltsware zurückzugewähren.
Der
Besteller hat die hierdurch enstehenden Kosten zu tragen.
4. Lieferfristen; Verzug
Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen
Eingang sämtlicher vom Besteller bereitzustellenden Unterlagen,
erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen,
sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und
sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen
nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die
Fristen angemessen; dies gilt jedoch nicht wenn die Fa. Heinrich NOTSTROM-ANLAGEN
als Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
Für Verzugsschäden haftet die Fa. Heinrich NOTSTROM-ANLAGEN
nur, sofern sie diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
hat. Die
Fa. Heinrich-NOTSTROM-ANLAGEN haftet nur für unmittelbare, vorhersehbare
Schäden, nicht jedoch für entgangenen Gewinn.
Die Abnahmeverpflichtung des Bestellers ist eine Hauptleistungspflicht.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit
den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
5. Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht auch bei frachtfreier Lieferung
wie folgt auf den Besteller über:
- bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die Waren zum Versand
gebracht oder abgeholt worden sind,
- verzögert sich der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung
der Aufstellung und Montage oder die Übernahme im
Betrieb des Bestellers aus vom Besteller zu vertretenden Gründen,
zu denen auch der Zahlungsverzug gehört, oder kommt der
Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug, so geht die Gefahr
auf den Besteller über.
Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen
die üblichen Transportrisiken versichert.
6. Sach- und Rechtsmängelhaftung
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen nicht wegen nur unerheblicher
Mängel verweigern.
6.1 Sachmängel
Für Sachmängel haftet die Fa. Heinrich NOTSTROM-ANLAGEN wie
nachfolgend.
a. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl der Fa. Heinrich
NOTSTROM-ANLAGEN unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern
oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne
Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, sofern
dieser der Sache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs anhaftete.
Die den Akkumulatoren und Leuchtmittel sowie vergleichbaren
Teilen anhaftende natürliche Abnutzung stellt jedoch keinen Sachmangel
dar.
b. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt
nicht, soweit des Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr.2
(Bauwerke und Sachen für
Bauwerke), 479 (Rückgriffsanspruch) und § 634 Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel)
BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der Fa. Heinrich
NOTSTROM-ANLAGEN oder ihrer Erfüllungsgehilfen und bei arglistigem
Verschweigen eines Mangels. Zu beachten ist jedoch
wiederum, dass die natürlich Entladung und Abnutzung von Akkumulatoren
oder Leuchtmittel und ähnlichen Teilen keinen Sachmangel
darstellt. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung
und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
c. Der Besteller hat Sachmängel gegenüber der Fa. Heinrich NOTSTROM-ANLAGEN
unverzüglich schriftlich zu rügen.
d. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers nur
in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen
Verhältnis zu
den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen
jedoch nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht
wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte
die Mängelrüge zu Unrecht, ist die Fa. Heinrich NOTSTROM-ANLAGEN
berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu
verlangen.
e. Zunächst ist der Fa. Heinrich NOTSTROM-ANLAGEN durch den Besteller
die Gelegenheit zur Nachbesserung innerhalb angemessener
Frist zu gewähren. Dem Besteller sind zwei Nachbesserungsversuche
der Fa. Heinrich NOTSTROM-ANLAGEN zuzumuten, bevor er auf
die sekundäre Gewährleistungsebene übergehen kann.
f. Schlagen diese Nacherfüllungs- oder Nachlieferungsversuche fehl,
kann der Besteller -unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche
nach den im Abschnitt "Sonstige Schadensersatzansprüche"
getroffenen Regelungen - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung
mindern. Die Ausübung eines dem Besteller oder der Fa. Heinrich NOTSTROM-ANLAGEN
zustehenden Rücktrittrechts bezieht sich
grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages.
Nur wenn die bereits erbrachten Teilleistungen für den Kunden ohne
Interesse sind, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt.
Tritt der Besteller aus Gründen, die nicht durch die Firma Heinrich
NOTSTROM-ANLAGEN zu vertreten sind zurück, so werden ihm alle anfallenden
Stornierungs- und Anarbeitungskosten in Rechnung
gestellt.
g. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung
von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beein-
trächtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder
Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder
nachläs-
siger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter
Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder
die aufgrund äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem
Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Software-
fehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß
Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen
für
diese und die daraus enstehenden Folgen ebenfalls keine Gewährleistungsansprüche
gegen die Fa. Heinrich NOTSTROM-ANLAGEN. Als
unsachgemäß gelten dabei insbesondere Verwendungen, Änderungen
oder Instandsetzungen, welche die Betriebsanleitung, Empfeh-
lungen des Herstellers, der Vorschriften der Unfallverhütung der
Berufsgenossenschaft, der DIN VDE und ähnlicher Vorschriften, mißach-
ten.
h. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen die Fa. Heinrich
NOTSTROM-ANLAGEN gemäß § 478 BGB sind ausgeschlossen,
wofür dem
Besteller ein bereits in die Kalkulation einfließender Preisnachlass
von fünf Prozentpunkten des Nettogesamtpreises gewährt wurde.
6.2 Rechtsmängelhaftung
Sofern nichts anderes vereinbart, ist die Fa. Heinrich NOTSTROM-ANLAGEN
verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts
frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im folgenden
Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der
Verletzung durch von der Fa. Heinrich NOTSTROM-ANLAGEN erbrachte, vertragsgemäß
genutzte Lieferungen gegen den Besteller
berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Fa. Heinrich-NOTSTROM-ANLAGEN
gegenüber dem Besteller innerhalb der auch für die Sachmängel
geltenden Gewährleistungsfristen wie folgt.
a. Die Fa. Heinrich NOTSTROM-ANLAGEN wird auf ihre Kosten für die
betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie
so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen.
Ist dies der Fa. Heinrich NOTSTROM-ANLAGEN nicht zu
angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen
Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b. Die Pflicht der Fa. Heinrich NOTSTROM-ANLAGEN zur Leistung von Schadensersatz
bestimmt sich nach den im Abschnitt
"Sonstige Schadensersatzansprüche" getroffenen Regelungen.
c. Die vorstehend genannten Verpflichtungen
des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller die Fa. Heinrich NOTSTROM-ANLAGEN
über
die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich
verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Fa. Heinrich
NOTSTROM-ANLAGEN alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen
vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der
Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen
ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit
der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung
verbunden ist.
d. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung
zu vertreten hat.
e. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die
Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers,
durch eine von der Fa. Heinrich NOTSTROM-ANLAGEN nicht voraussehbare Anwendung
oder dadurch verursacht wird, dass die Liefer-
ung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von der Fa. Heinrich
NOTSTROM-ANLAGEN gelieferten Produkten eingesetzt wird.
f. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 6.2a
geregelten Ansprüche des Bestellers, im Übrigen die Bestimmungen
d, e
h über die Sachmängelhaftung entsprechend.
g. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des
Abschnittes über "Sonstige Schadensersatzansprüche"
entsprechend.
h. Weitergehende oder andere als die in diesem Abschnitt über die
Rechtsmängelhaftung geregelten Ansprüche des Bestellers gegen
die
Fa. Heinrich NOTSTROM-ANLAGEN und deren Erfüllungsgehilfen wegen
eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
7. Unmöglichkeit
und Vertragsanpassung
Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt,
Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass die Fa. Heinrich NOTSTROM-
ANLAGEN die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Zu vertreten hat
die Fa. Heinrich NOTSTROM-ANLAGEN nur Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit. Der Schadensersatzanspruch des Bestellers beschränkt
sich auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der
wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen
werden kann. Die Fa. Heinrich NOTSTROM-ANLAGEN haftet nur für
unmittelbare, vorhersehbare Schäden, nicht jedoch für entgangenen
Gewinn.
Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes,
der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung
der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden.
Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
8. Sonstige Schadensersatzansprüche
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden:
Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis
und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz,
in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit,
wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, wegen
vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen,
unmittelbaren und vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder Gesundheit gehaftet wird. Für entgangenen
Gewinn haftet die Fa. Heinrich NOTSTROM-ANLAGEN nicht. Eine
Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
9. Gerichtsstand und
anwendbares Recht
Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich aus
Verträgen oder sonstigen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
erfassten
Rechtsverhältnissen unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten-
auch für Klagen in Urkunden- oder Schecksachen- sowie im
dazugehörigen Mahnverfahren, ist, sofern der Besteller Kaufmann,
Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz der Fa.
Heinrich NOTSTROM-ANLAGEN. Die Firma Heinrich NOTSTROM-ANLAGEN ist
jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
Für die Rechtsbeziehungen
im Zusammenhang mit diesem Vertrag, bzw. im übrigen Anwendungsbereich
dieser AGB gilt deutsches
materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens über den
internationalen Warenkauf (CISG).
Erfüllungsort ist der Sitz der Fa. Heinrich NOTSTROM-ANLAGEN.
10. Salvatorische Klausel
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das
Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei
darstellen würde.
An die Stelle unwirksamer Klauseln treten die gesetzlichen Bestimmungen.
Gersdorf, den 01.08.2002
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